Kennzeichnungspflicht Bienenstände

Liebe Mitimker!

Beim Bezirksimkertreffen am 23.03.2018 haben wir nochmals auf die geltende Kennzeichnungspflicht von Bienenständen hingewiesen und möchten Euch nachfolgende Informationen hier nochmals zur Verfügung stellen.

Wir haben versucht, die tatsächliche Lage betreffend Kennzeichnung von Bienenständen zu klären. Laut derzeit gültiger Gesetzeslage gibt es in Niederösterreich zwei Rechtsquellen die sich auswirken:

Quelle 1: NÖ Bienenzuchtgesetz, Fassung vom 25.03.2018

§ 3

Bienenstände, Kennzeichnung

An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein.

 

Quelle 2: RIS - Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kennzeichnung von Bienenständen

§ 36a. Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.

 

DAHER:

Ausserhalb von eingefriedeten Grundstücken:

Name, Adresse, Telefonnummer sowie VIS-Registrierungsnummer

Innerhalb von eingefriedeten Grundstücken:

VIS-Registrierungsnummer (sonst nichts, der Zweck dieser Kennzeichnung ist durchaus als zweifelhaft zu bezeichnen)

Die Nicht-Kennzeichnung ist in Niederösterreich eine Verwaltungsübertretung mit einer Strafe von bis zu 2.500,- EUR, die Nichtanbringung VIS-Nummer unterliegt einer Verordnung nach dem dem Tierseuchengesetz und ist mit 4.360,- EUR Strafe bedroht.