Amerikanische Faulbrut in Wien Donaustadt - Sperrkreis bis nach Niederösterreich - 13.05.2022

Der Sperrkreis wurde am 21.12.2022 per Bescheid durch die BH Gänserndorf wieder aufgehoben.

 

Inkrafttreten der Verordnung

Verordnung der BH Gänserndorf vom 18.05.2022

Maßnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Bienenkrankheit "Bösartige Faulbrut
(Amerikanische Faulbrut)“ in Aderklaa aufgrund des Ausbruchs an einem Bienenstand in
Wien-Donaustadt


VERORDNUNG

Der Magistrat der Stadt Wien hat aufgrund § 3a Abs. 1 Bienenseuchengesetz,
BGBl. Nr. 290/1988 i.d.g.F, mit Verordnung vom 13.05.2022, GZ. MA58-1165635-2022,
zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbienen (Amerikanische Faulbrut) eine
Zone mit einem Radius von jeweils 3 km um den Ort des Auftretens der
Krankheit in Wien-Donaustadt angeordnet. Die Zone umschließt auch einen Teil des
Gemeindegebietes der Gemeinde Aderklaa im Verwaltungsbezirk Gänserndorf.
Für das im Bezirk Gänserndorf, Gemeinde Aderklaa, liegende Gebiet in dieser Zone
entsprechend dem beiliegenden Plan, der einen wesentlichen Bestandteil der
Verordnung darstellt, wird folgendes angeordnet:


§1
Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht
ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in die
gekennzeichnete Zone eingebracht werden.


§2
Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den
Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu
melden (Tel. Nr. 02282-9025-24669). Ausgenommen davon sind bereits erstattete
Meldungen der Standorte gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung
2009.


§3
Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den
Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von
Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3
Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,-- bestraft, sofern nicht der
Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.


§5
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Schreiben der BH als PDF

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Aufhebung des Sperrkreises am 21.12.2022

Anschreiben der BH zur Aufhebung des Sperrkreises Lassee als PDF